OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.08.1999
1 Ws 297/99
Normen:
StPO § 45 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
VRS 97, 422

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 23.08.1999 (1 Ws 297/99) - DRsp Nr. 1999/10473

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 23.08.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 297/99

DRsp Nr. 1999/10473

»Die lediglich mit "G.D. " unterzeichnete Erklärung, "Hiermit bestätige ich, Frau G.D., daß mein Mann den Brief am 26.12.98 eingeworfen hat", reicht zur Glaubhaftmachung der Behauptung des Angeklagten, er habe die sofortige Beschwerde rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist zur Post gegeben, nicht aus.«

Normenkette:

StPO § 45 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist wie folgt rechtskräftig verurteilt worden:

1.

Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Frankfurt/Main vom 11. Oktober 1994 - 2 Js 49608.7/93 - wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 15,-- DM; außerdem ist eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 8. Oktober 1996 bestimmt worden. Die Geldstrafe ist noch nicht vollständig bezahlt;

2.

am 30. Januar 1995 vom Amtsgericht Düsseldorf - 231 Js 443/93 - wegen Unterschlagung in zwei Fällen, begangen Ende 1992 und im April 1993, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Monaten - Einzelfreiheitsstrafen von zwei Monaten und einem Monat und zwei Wochen - mit Strafaussetzung zur Bewährung. Diese ist später nicht widerrufen worden, so daß die Freiheitsstrafe bislang nicht durch Vollstreckung erledigt ist.