OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.02.1999
1 Ws 16/99
Normen:
StGB § 240 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 1999, 2912
VRS 97, 127
Vorinstanzen:
StA Düsseldorf 610 Js 594/98 ,

OLG Düsseldorf - Beschluß vom 25.02.1999 (1 Ws 16/99) - DRsp Nr. 2001/386

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 25.02.1999 - Aktenzeichen 1 Ws 16/99

DRsp Nr. 2001/386

»Gewalt im Sinne des Tatbestandes der Nötigung liegt nicht vor, wenn das Verhalten des Täters sich in der körperlichen Anwesenheit an einer Stelle erschöpft, die ein einzelner anderer einnehmen oder passieren möchte, die Zwangswirkung auf den "Genötigten" also nur psychischer Natur ist.«

Normenkette:

StGB § 240 Abs. 1 ;

Gründe

I.

Der Beschuldigte ist Mitarbeiter des "M"-Großmarkts auf der hiesigen S-straße. Am Abend des 20. Mai 1998 sprach er den Antragsteller, der dort eingekauft hatte, in dem Bereich zwischen Kassenzone und Ausgang mit den Worten "So, dann wollen wir mal" an, um Rechnung und Einkaufswagen zu überprüfen. Als der Antragsteller erklärte, daß er "dazu keine Zeit" habe, stellte der Beschuldigte sich in den Ausgang, um den Antragsteller zu hindern, mit dem Einkaufswagen das Gebäude zu verlassen. In dem anschließenden Wortwechsel beharrte der Beschuldigte darauf, daß er erst weggehe, wenn er den Einkaufsausweis des Antragstellers oder die Rechnung gesehen habe. Die Auseinandersetzung endete nach etwa vier Minuten damit, daß der Antragsteller seinen Ausweis dem Beschuldigten aushändigte und dieser den Weg freigab.