OLG Hamm - Beschluß vom 16.07.1996
3 Ss OWi 834/96
Normen:
BKat Nr. 34, 34.2; BKatV § 2 Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 469
NZV 1997, 190
VRS 92, 443
VersR 1997, 765

OLG Hamm - Beschluß vom 16.07.1996 (3 Ss OWi 834/96) - DRsp Nr. 1996/30572

OLG Hamm, Beschluß vom 16.07.1996 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 834/96

DRsp Nr. 1996/30572

Hat der Betroffene das Rotlicht einer Lichtzeichenanlage im Hinblick auf eine in 40 Meter Entfernung befindliche, Grünlicht anzeigende Lichtzeichenanlage übersehen und ist es zu einer Gefährdung des Querverkehrs gekommen, so liegt ein Regelfall i.S.d. § 2 Abs. 4 BKatV vor mit der Folge, daß ein Fahrverbot zu verhängen ist. Denn die Pflichtwidrigkeit des Betroffenen ist deutlich dadurch gesteigert, daß er die für ihn geltende Lichtzeichenanlage gänzlich unbeachtet ließ.

Normenkette:

BKat Nr. 34, 34.2; BKatV § 2 Abs. 4 ; StVG § 25 Abs. 1 ; StVO § 37 Abs. 2 ;

Hinweise:

Nach den Ausführungen des Senats sind die Fälle anders zu beurteilen, in denen eine Verwechslung mit Lichtzeichen derselben Lichtzeichenanlage vorliegt (OLG Karlsruhe NZV 1996, 206; OLG Hamm DAR 1995, 501; OLG Düsseldorf DAR 1993, 272)

Fundstellen
DAR 1996, 469
NZV 1997, 190
VRS 92, 443
VersR 1997, 765