OLG Zweibrücken - Beschluß vom 22.01.1996
1 Ss 159/95
Normen:
OWiG § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
DAR 1996, 108
DAR 1996, 108 (Ls)
DRsp IV(468)178a
JBl.RP 1996, 97
NZV 1996, 331
VRS 91, 60
VerkMitt 1996, 80

OLG Zweibrücken - Beschluß vom 22.01.1996 (1 Ss 159/95) - DRsp Nr. 1996/22627

OLG Zweibrücken, Beschluß vom 22.01.1996 - Aktenzeichen 1 Ss 159/95

DRsp Nr. 1996/22627

»Hat der Betroffene rechtzeitig Antrag auf Vernehmung durch einen ersuchten Richter gestellt, so darf der Bußgeldrichter ohne vorherige Entscheidung gemäß § 73 Abs. 3 OWiG in der Sache nicht nach Aktenlage gemäß § 74 Abs. 1 OWiG urteilen; bei dieser Ermessensentscheidung sind der für die Wahrnehmung der Hauptverhandlung erforderliche Aufwand des Betroffenen, aber auch sein bisheriges Prozeßverhalten und der Aufklärungszweck zu berücksichtigen (Weiterführung der Rechtsprechung des BayObLG - vgl. VRS 71, 207 und VRS 88, 266 - unter Beachtung von BGHSt 28, 44).«

Normenkette:

OWiG § 73 Abs. 3, § 74 Abs. 1, § 80 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt hat gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Lenkzeit (§ 7 a Abs.1 Nr.1 c Fahrpersonalgesetz) eine Geldbuße festgesetzt. Den Einspruch des Betroffenen gegen diesen Bescheid hat das Amtsgericht gemäß § 74 Abs. 2 zunächst am 2. November 1993 und erneut am 12. Juli 1994 verworfen; beide Entscheidungen sind wegen Verfahrensmängel durch den Senat aufgehoben und an den Bußgeldrichter zurückverwiesen worden. In der erneuten (dritten) Hauptverhandlung hat dieser gemäß § Abs. nach Aktenlage entschieden und den Betroffenen zu einer Geldbuße von 200 DM verurteilt. Dagegen richtet sich der frist- und formgerecht eingelegte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.