Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2006 wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten vom 27. Januar 2005 und des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 10. Mai 2005 verpflichtet, der Klägerin bei Vorlage eines aktuellen Nachweises nach Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung für die Dauer von fünf Jahren unter den Auflagen zu erteilen,
1. Beidseitiges Tragen geeigneter, dem Erlaubnisinhaber angepasster Hörhilfen;
2. Jährlich, jeweils zum Termin der Erteilung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung, Nachweis des Hörvermögens mit Hörhilfen durch fachärztliche Bescheinigung eines Arztes für Hals- Nasen- Ohrenheilkunde.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtsstufen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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