OVG Hamburg - Beschluss vom 19.06.2009
2 Bs 82/09
Normen:
HWG § 16 Abs. 1; HWG § 19 Abs. 1; HWG § 61 S. 1; StVO § 2 Abs. 1; StVO § 12;
Fundstellen:
DVBl 2009, 1395
DÖV 2009, 962
NVwZ-RR 2010, 34
NZV 2010, 222
VRS 117, 252
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 24.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 E 902/09

OVG Hamburg - Beschluss vom 19.06.2009 (2 Bs 82/09) - DRsp Nr. 2009/21964

OVG Hamburg, Beschluss vom 19.06.2009 - Aktenzeichen 2 Bs 82/09

DRsp Nr. 2009/21964

1. Das typische besondere öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines wegerechtlichen Untersagungsbescheids gegen eine ohne Erlaubnis aufgenommene (Sonder-)Nutzung fehlt, wenn die Erlaubnisbedürftigkeit der Nutzung ernstlich zweifelhaft ist. 2. Lässt die Widmung eines öffentlichen Weges den Verkehr mit Fahrrädern zu, ist aufgrund des bundesrechtlich abschließend geregelten Straßenverkehrsrechts zu beurteilen, ob das Abstellen von Fahrrädern auf den Wegeflächen Teilnahme am "ruhenden Verkehrs" ist. 3. Auch das Aufstellen von Mietfahrrädern auf öffentlichen Wegeflächen, auf denen das Abstellen von Fahrrädern straßenverkehrsrechtlich zulässig ist, dürfte - wie das Aufstellen von zugelassenen und betriebsbereiten Mietwagen - Teil des Gemeingebrauchs sein. Solange ein öffentlicher Weg zum Zwecke des Verkehrs genutzt wird, ist es für die straßenverkehrsrechtliche Zulässigkeit und damit für den Gemeingebrauch ohne Bedeutung, ob dieser aus privaten oder geschäftlichen Gründen genutzt wird (wie BVerwG, Urt. v. 3.6.1982, NJW 1982, 2332). 4. Die Möglichkeit, die Fahrräder mit Hilfe eines Mobiltelefons auf öffentlichen Wegen anzumieten, führt nicht dazu, dass es sich beim Aufstellen der Fahrräder um das gewerbliche Anbieten von Waren oder sonstigen Leistungen auf öffentlichen Wegen handelt.

Tenor: