VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 1487/08
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2009 (16 B 1610/08) - DRsp Nr. 2009/3169
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 16 B 1610/08
DRsp Nr. 2009/3169
§ 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3FeV ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht anwendbar: Die ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland gültig, auch wenn der Inhaber zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte oder wenn ihm hier zuvor eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist.Steht aufgrund von Angaben im ausländischen Führerschein fest, dass der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung in Deutschland hatte und er damit gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG verstoßen hat, können ihm deutsche Behörden bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln die Fahrerlaubnis entziehen, sodass ihm das Recht aberkannt wird, davon in Deutschland Gebrauch zu machen (Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH, Urteile vom 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 -, und des BVerwG, Entscheidungen vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -).
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