OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2009
16 B 1610/08
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 2; FeV § 28 Abs. 4 Nr. 3; FeV § 28 Abs. 5; FeV § 46 Abs. 1; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG Art. 7 Abs. 1; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 4; Richtlinie 91/439/EWG Art. 9 Abs. 1;
Fundstellen:
DAR 2009, 159
DVBl 2009, 398
DÖV 2009, 337
VRS 116, 314
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 14 L 1487/08

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.01.2009 (16 B 1610/08) - DRsp Nr. 2009/3169

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2009 - Aktenzeichen 16 B 1610/08

DRsp Nr. 2009/3169

§ 28 Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 3 FeV ist auf eine EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nicht anwendbar: Die ausländische Fahrerlaubnis ist in Deutschland gültig, auch wenn der Inhaber zum Zeitpunkt ihrer Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz in Deutschland hatte oder wenn ihm hier zuvor eine Fahrerlaubnis von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde entzogen worden ist. Steht aufgrund von Angaben im ausländischen Führerschein fest, dass der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Ausstellung in Deutschland hatte und er damit gegen das Wohnsitzerfordernis nach Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 91/439/EWG verstoßen hat, können ihm deutsche Behörden bei fortbestehenden Fahreignungsmängeln die Fahrerlaubnis entziehen, sodass ihm das Recht aberkannt wird, davon in Deutschland Gebrauch zu machen (Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH, Urteile vom 26.6.2008 - C-329/06 und C-343/06 sowie C-334/06 bis C-336/06 -, und des BVerwG, Entscheidungen vom 11.12.2008 - 3 C 26.07 und 3 C 38.07 -).