OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.10.2009
16 B 1067/09
Normen:
FeV § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG Art. 8 Abs. 6;
Fundstellen:
DÖV 2010, 281
NZV 2010, 167
VRS 118, 228
Vorinstanzen:
VG Minden, - Vorinstanzaktenzeichen 12 L 305/09

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 13.10.2009 (16 B 1067/09) - DRsp Nr. 2009/27535

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 16 B 1067/09

DRsp Nr. 2009/27535

§ 28 Abs. 4 FeV ist auch auf Fahrerlaubnisse anzuwenden, die in einem EU- oder EWR-Staat im Wege des Umtauschs eines Führerscheins aus einem Drittstaat erworben worden sind. Einer Entziehung der Fahrerlaubnis im Inland durch ein Gericht oder durch eine Fahrerlaubnisbehörde i. S. v. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV ist der Fall gleichzustellen, in dem der Betroffene, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, unter Benutzung von Kraftfahrzeugen Verkehrsdelikte begangen hat, die im Falle des Besitzes einer Fahrerlaubnis mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Entziehung dieser Fahrerlaubnis geführt hätten. Nimmt der Betroffene einen Fahrerlaubnisantrag zurück, nachdem im Erteilungsverfahren eine ihm aufgegebene ärztliche oder medizinisch-psychologische Begutachtung ein negatives Ergebnis erbracht oder er eine solche Untersuchung verweigert hat, ist der Fall wie die bestandskräftige Versagung einer beantragten Fahrerlaubnis i. S. v. § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu bewerten. Der vom EuGH geforderte Vorrang des Anerkennungsgrundsatzes nach Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 91/439/EWG besteht gemäß Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 91/439/EWG nicht im Hinblick auf eine EU- bzw. EWR-Fahrerlaubnis, die deren Inhaber durch den Umtausch eines in einem Drittstaat erworbenen Führerscheins erlangt hat.