Das Antragsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das VG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Ohne Erfolg wendet der Kläger ein, er sei berechtigt gewesen, auf dem gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO - Zeichen 314 i. V. m. Zusatzzeichen 1044-10 - gekennzeichneten Parkplatz zu parken. Denn er habe seinerzeit seinen schwerbehinderten Vater befördert und dessen mit dem Merkzeichen "aG" versehenen Schwerbehindertenausweis (ausgestellt vom zuständigen Versorgungsamt) mit der Vorderseite nach oben auf dem Armaturenbrett ausgelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers reicht es nicht aus, dass der einschlägig gekennzeichnete Parkplatz von einem Schwerbehinderten benutzt und die Behinderung durch eine sonstige behördliche Bestätigung nachgewiesen wird.
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