OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2004
11 A 2594/02
Normen:
StrWG NRW § 14 § 18 § 19a ; StVO § 12 ;
Fundstellen:
GewArch 2004, 350
NVwZ-RR 2004, 885
NWvZ-RR 2004, 885
NZV 2004, 428
VRS 107, 152
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 157/99

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 23.04.2004 (11 A 2594/02) - DRsp Nr. 2007/11584

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.04.2004 - Aktenzeichen 11 A 2594/02

DRsp Nr. 2007/11584

»1. Das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen und damit aus Rechtsgründen nicht betriebsbereiten Kraftfahrzeuges ist kein Parken im straßenverkehrsrechtlichen Sinn und damit auch kein straßenrechtlicher Gemeingebrauch, sondern Sondernutzung. 2. Eine Sondernutzungssatzung kann bestimmen, dass für das Abstellen eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges auf einer öffentlichen Straße Sondernutzungsgebühren in Höhe einer vollen Monatsgebühr je angefangenem Kalendermonat erhoben werden können. 3. Die Höhe der Sondernutzungsgebühren für das Abstellen nicht zum Verkehr zugelassener Fahrzeuge darf sich grundsätzlich an den - ortsüblichen - Aufwendungen für die Miete privater Garagen oder Stellplätze orientieren. 4. Derjenige, der die Sondernutzung ohne die vorgeschriebene förmliche Erlaubnis, also "illegal" ausübt, kann sich hinsichtlich einer nachträglichen Gebührenerhebung nicht auf Unkenntnis der gesetzlichen und satzungsrechtlichen Vorschriften berufen.«

Normenkette:

StrWG NRW § 14 § 18 § 19a ; StVO § 12 ;

Gründe: