OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2004 (15 B 1709/04)
Der Antrag gemäß § 123 VwGO ist zwar zulässig, aber unbegründet. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Anordnungsanspruch, nämlich einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 53 Abs. 1 KrO NRW [...]