Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Dezember 2003 wiederherzustellen. Das Verwaltungsgericht ist - im Ergebnis - zu Recht davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|