OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 28.01.2004
19 B 29/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 13 § 14 § 46 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin, Wiedergewinnung der Fahreignung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 19 B 29/04

DRsp Nr. 2006/28742

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenkonsum, Amfetamin, Wiedergewinnung der Fahreignung

Die Wiedererlangung der Kraftfahreignung setzt den Nachweis voraus, dass der Betroffene in der Lage ist, auf den Konsum von Betäubungsmitteln (ausgenommen Cannabis) dauerhaft ganz zu verzichten (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4); in Bezug auf regelmäßigen Cannabiskonsum muss er auf die Einnahme ganz und bei nur gelegentlichem Konsum auf den zusätzlichen Gebrauch von Alkohol oder anderer psychoaktiv wirkender Stoffe verzichten können, zwischen gelegentlichem Konsum und Fahren trennen können und es darf keine Störung der Persönlichkeit und kein Kontrollverlust vorliegen oder anzunehmen sein (vgl. Nr. 9.2.2 der Anlage 4).

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 § 13 § 14 § 46 Abs. 1 S. 1 ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe: