OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.07.2004
19 B 862/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 ; StGB § 44 § 49 § 69a ; StVG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BA 43, 253
DAR 2004, 721
NZV 2005, 435
VRS 109, 79
VerkMitt 2005, Nr. 54
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 30.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 L 663/04

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums, Cannabis

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.07.2004 - Aktenzeichen 19 B 862/04

DRsp Nr. 2006/28785

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums, Cannabis

»Für die Beantwortung der Frage, ob der Fahrerlaubnisinhaber in der Lage ist, bei gelegentlichen Cannabiskonsum zuverlässig zwischen Konsum und Führen eines Kraftfahrzeuges zu trennen, kommt es nicht darauf an, ob bei einer konkreten Fahrt Fahruntüchtigkeit vorlag.«

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 46 Abs. 1 ; StGB § 44 § 49 § 69a ; StVG § 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben.

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Durchgreifende Bedenken gegen die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Februar 2003 sind mit der Beschwerde nicht aufgezeigt worden.