Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Prüfung des Senats ist auf diejenigen Gründe beschränkt, die der Antragsteller innerhalb der einmonatigen Begründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegt hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) stattzugeben.
Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung zu Ungunsten des Antragstellers ausfällt. Durchgreifende Bedenken gegen die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 3. Februar 2003 sind mit der Beschwerde nicht aufgezeigt worden.
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