Die Beschwerde hat auf der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO maßgeblichen Grundlage der Darlegungen des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die mit Bescheid des Antragsgegners vom 17. Dezember 2003 verfügte Entziehung der Fahrerlaubnis im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzustellenden Interessenabwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollziehung verschont zu werden, und dem Interesse der Allgemeinheit an einer sofortigen Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung hat das Interesse des Antragstellers im vorliegenden Fall nicht zurückzutreten. Bei summarischer Prüfung bestehen gewichtige Zweifel daran, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen hat. und eine den Sofortvollzug rechtfertigende Gefährdungslage durch Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr mittels eines Kraftfahrzeugs ist nicht hinreichend ersichtlich.
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