OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 26.02.2009 (16 B 1462/08) - DRsp Nr. 2009/6884
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.02.2009 - Aktenzeichen 16 B 1462/08
DRsp Nr. 2009/6884
Die Fahrerlaubnis ist im Rahmen des Punktsystems auch dann nicht nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 (i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1FeV), sondern nach § 4 Abs. 7 Satz 1 StVG zu entziehen, wenn der Punktestand des Betroffenen nach der Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar auf 18 oder mehr steigt.Zum bestandskraftfähigen Inhalt einer Ordnungsverfügung, mit der im Rahmen des Punktsystems die Fahrerlaubnis entzogen wird, gehört auch die Angabe der Rechtsgrundlage für die Entziehung.