OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 04.11.2009
OVG 1 B 14.08
Normen:
StVG § 6a Abs. 2; StVG § 6a Abs. 3; StVO § 29 Abs. 2; GebOSt § 4 Abs. 1; GebOSt § 5 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 14.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 A 628.05

Persönliche Gebührenfreiheit nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr für eine vom Bundesland unterhaltene Hochschule; Verwaltung nach dem Haushaltsplan eines Landes; Änderungen des Haushaltsrechts und Einführung sog. moderner Steuerungselemente; Erlaubnis für Filmdreharbeiten

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2009 - Aktenzeichen OVG 1 B 14.08

DRsp Nr. 2009/28573

Persönliche Gebührenfreiheit nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr für eine vom Bundesland unterhaltene Hochschule; Verwaltung nach dem Haushaltsplan eines Landes; Änderungen des Haushaltsrechts und Einführung sog. moderner Steuerungselemente; Erlaubnis für Filmdreharbeiten

Eine vom Land Brandenburg unterhaltene Hochschule genießt als Körperschaft des öffentlichen Rechts keine persönliche Gebührenfreiheit nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr. Eine Globalzuweisung des sich nach der Saldierung von Einnahme- und Ausgabeansätzen des von der Hochschule aufgestellten Wirtschaftsplans ergebenden Mittelbedarfs im Haushaltsplan des Landes reicht für eine "Verwaltung nach dem Haushaltsplan eines Landes" nicht aus. Die Reaktion auf Akzentverschiebungen bei der persönlichen Gebührenfreiheit durch Änderungen des Haushaltsrechts und die Einführung sog. moderner Steuerungselemente obliegt dem Verordnungsgeber.

Tenor

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Dezember 2006 wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.