OLG Dresden - Beschluss vom 11.10.2004
Ss (OWi) 460/04
Normen:
StVO § 2 ; StVO § 21 Abs. 3 ; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 5a ; StPO § 354 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ;
Fundstellen:
DAR 2005, 99
NJ 2005, 226
NJW 2005, 452
NStZ-RR 2005, 24
VRS 108, 53
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 25.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 506 Js 78559/03

Personenbeförderung in Fahrradrikscha

OLG Dresden, Beschluss vom 11.10.2004 - Aktenzeichen Ss (OWi) 460/04

DRsp Nr. 2005/318

Personenbeförderung in Fahrradrikscha

»§ 21 Abs. 3 StVO kann nicht dahingehend ausgelegt werden, dass hierunter auch eine dreirädrige, mehrspurige und durch Muskelkraft angetriebene Fahrradrikscha fällt.«

Normenkette:

StVO § 2 ; StVO § 21 Abs. 3 ; StVO § 46 Abs. 1 Nr. 5a ; StPO § 354 Abs. 1 ; OWiG § 79 Abs. 3 Satz 1 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht Leipzig hat den Betroffenen am 25. Februar 2004 wegen eines "fahrlässig begangenen Verstoßes gegen die Vorschrift über die Personenbeförderung" (§ 24 StVG, §§ 21 Abs. 3, 49 Abs. 1 Nr. 20 StVO) zu einer Geldbuße von 5,00 EUR verurteilt.

Nach den Feststellungen des Gerichts befuhr der zur Tatzeit 38-jährige Betroffene am 12. Juni 2003 mit einer sogenannten Fahrradrikscha in Leipzig den Thomaskirchhof. Bei der Fahrradrikscha handelte es sich um ein dreirädriges, mehrspuriges Gefährt, das in seinem vorderen Teil einem herkömmlichem Fahrrad gleicht und über ein Rad verfügt. Hinten saßen zwei erwachsene Personen unterhalb eines Verdecks. Diese Personen hatten bauartbedingt keine Möglichkeit, selber zu treten.

Mit dem form- und fristgerecht eingelegten Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde strebt der Betroffene eine Überprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts an. Er meint, eine Fahrradrikscha stelle kein Fahrrad im Sinne des § 21 Abs. 3 StVO dar.