OLG Celle - Beschluss vom 03.02.2009
311 SsRs 138/08
Normen:
OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; OWiG § 80 Abs. 3 Satz 3; OWiG § 80a Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2; StVZO § 30 Abs. 1 Nr. 1; StVZO § 41; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 1; StVO § 23; UVV § 36 Abs. 1;
Fundstellen:
NZV 2009, 617
VRS 116, 128

Pflicht eines Lastkraftfahrers zur Sichtprüfung der Bremsscheiben

OLG Celle, Beschluss vom 03.02.2009 - Aktenzeichen 311 SsRs 138/08

DRsp Nr. 2009/3933

Pflicht eines Lastkraftfahrers zur Sichtprüfung der Bremsscheiben

Der Führer eines Lastkraftfahrzeuges ist nicht verpflichtet, jeweils vor Fahrtantritt die gesamten Bremsscheiben durch gezielten Blick durch die Löcher in den Felgen auf Mängel zu überprüfen.

Tenor:

1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

2. Die Sache wird auf den Senat übertragen.

3. Das angefochtene Urteil wird mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts B. zurückverwiesen.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; OWiG § 80 Abs. 3 Satz 3; OWiG § 80a Abs. 3; StPO § 344 Abs. 2; StVZO § 30 Abs. 1 Nr. 1; StVZO § 41; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 1; StVO § 23; UVV § 36 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen "fahrlässigen Fahrens eines nicht verkehrssicheren Lkws" zu einer Geldbuße von 100 € verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen: