OLG Köln - Beschluss vom 22.10.2004
8 Ss-OWi 48/04
Normen:
StPO § 137 Abs. 1 S. 1 § 140 § 145 § 228 Abs. 2 § 265 Abs. 4 § 349 Abs. 4 ; OWiG § 71 Abs. 1 § 74 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 3 lit. c ;
Fundstellen:
DAR 2005, 576
Vorinstanzen:
AG Köln, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 802 OWi 231/04

Recht auf Verteidigung im Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs wegen Abwesenheit des Betroffenen und des Verteidigers nach Vertagungsantrag

OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2004 - Aktenzeichen 8 Ss-OWi 48/04

DRsp Nr. 2006/7572

Recht auf Verteidigung im Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs wegen Abwesenheit des Betroffenen und des Verteidigers nach Vertagungsantrag

1. Auch in Bußgeldverfahren kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Dies ist nicht auf Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt und gilt insbesondere bei Verfahren von besonderem Gewicht (hier: Fahrverbot).2. Aus der Fürsorgepflicht des Gerichts und dem Gebot des fairen Verfahrens hat das Gericht dieses Recht sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei der Entscheidung über Terminverlegungsanträge und Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten.3. Urlaub des Verteidigers ist ein anerkennenswerter Grund für eine Terminverlegung.

Normenkette:

StPO § 137 Abs. 1 S. 1 § 140 § 145 § 228 Abs. 2 § 265 Abs. 4 § 349 Abs. 4 ; OWiG § 71 Abs. 1 § 74 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 3 lit. c ;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 349 Abs. 4 StPO und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln mit folgenden Ausführungen zum Sachstand und zur Rechtslage begründet: