AG Köln, vom 28.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 802 OWi 231/04
Recht auf Verteidigung im Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs wegen Abwesenheit des Betroffenen und des Verteidigers nach Vertagungsantrag
OLG Köln, Beschluss vom 22.10.2004 - Aktenzeichen 8 Ss-OWi 48/04
DRsp Nr. 2006/7572
Recht auf Verteidigung im Bußgeldverfahren; Verwerfung des Einspruchs wegen Abwesenheit des Betroffenen und des Verteidigers nach Vertagungsantrag
1. Auch in Bußgeldverfahren kann sich ein Betroffener in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Dies ist nicht auf Fälle notwendiger Verteidigung beschränkt und gilt insbesondere bei Verfahren von besonderem Gewicht (hier: Fahrverbot).2. Aus der Fürsorgepflicht des Gerichts und dem Gebot des fairen Verfahrens hat das Gericht dieses Recht sowohl bei der Terminsbestimmung als auch bei der Entscheidung über Terminverlegungsanträge und Aussetzung der Hauptverhandlung zu beachten.3. Urlaub des Verteidigers ist ein anerkennenswerter Grund für eine Terminverlegung.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat ihren Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils gemäß § 349 Abs. 4StPO und Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln mit folgenden Ausführungen zum Sachstand und zur Rechtslage begründet:
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