OLG Bamberg - Beschluss vom 27.01.2017
3 Ss OWi 50/17
Normen:
OWiG § 11; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 24 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4;
Fundstellen:
NZV 2017, 391

Rechtliche Einordnung eines Irrtums über die Bedeutung eines Verkehrszeichens

OLG Bamberg, Beschluss vom 27.01.2017 - Aktenzeichen 3 Ss OWi 50/17

DRsp Nr. 2017/6040

Rechtliche Einordnung eines Irrtums über die Bedeutung eines Verkehrszeichens

1. Nimmt ein Kfz.-Führer ein Verkehrszeichen über die zulässige Höchstgeschwindigkeit (Zeichen 274) optisch wahr, ist er aber wegen eines darunter befindlichen Überholverbotszeichens (Zeichen 277) und hierzu angebrachter Zusatzschilder der Meinung, dies beziehe sich nicht auf ihn, unterliegt er keinem Tatbestandsirrtum (§ 11 I OWiG), sondern einem Verbotsirrtum i. S.v. § 11 II OWiG (u. a. Anschluss an OLG Bamberg, Beschl. v. 01.12.2015 - 3 Ss OWi 834/15 = StraFo 2016, 116 = OLGSt OWiG § 11 Nr. 5 m. w. N.). 2. Ein (vermeidbarer) Verbotsirrtum führt nicht zwangsläufig zum Wegfall des an sich verwirkten Regelfahrverbots. Vielmehr kommt dies nur in Ausnahmefällen in Betracht, wobei auf den von der höchstrichterlichen Rspr. entwickelten Rechtsgedanken des Augenblicksversagens zurückgegriffen werden kann.

Normenkette:

OWiG § 11; BKatV § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; StVG § 24 Abs. 1; StVG § 25 Abs. 1 Nr. 1; StVO § 41 Abs. 1; StVO § 49 Abs. 3 Nr. 4;

Zum Sachverhalt