VGH Bayern - Beschluss vom 06.04.2016
22 ZB 16.366
Normen:
GewO § 35 Abs. 1 S. 1; StVG § 6b Abs. 1; StVG § 22a Abs. 1 Nr. 1;

Rechtmäßigkeit der Untersagung eines Kfz-Handelsgewerbes aufgrund des Vorwurfs des missbräuchlichen Ausgebens von Kurzzeitkennzeichen

VGH Bayern, Beschluss vom 06.04.2016 - Aktenzeichen 22 ZB 16.366

DRsp Nr. 2016/8247

Rechtmäßigkeit der Untersagung eines Kfz-Handelsgewerbes aufgrund des Vorwurfs des missbräuchlichen Ausgebens von Kurzzeitkennzeichen

1. Für die Entscheidung der Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig i.S.v. § 35 Abs. 1 S. 1 GewO ist, kommt es, wenn dieser Vorwurf aus einem mit Kriminalstrafe bedrohten Tun oder Unterlassen hergeleitet wird, nicht darauf an, ob gegen den Betroffenen deswegen eine strafrechtliche Sanktion verhängt wurde. Entscheidend ist vielmehr, ob zur Überzeugung der zuständigen Amtsträger in der öffentlichen Verwaltung und der zur Kontrolle ihrer Entscheidungen berufenen Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit feststeht, dass der Gewerbetreibende ein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss rechtfertigt, er werde seinen beruflichen Pflichten künftig (weiterhin) nicht nachkommen. Auch dann, wenn dieses Verhalten den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt, befinden die Entscheidungsträger in der vollziehenden Gewalt und bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich eigenverantwortlich darüber, ob der Betroffene den ihm zur Last gelegten Lebenssachverhalt nachweislich verwirklicht hat, und welche Prognose deshalb über sein künftiges gewerbliches Verhalten anzustellen ist.