OLG Düsseldorf - Beschluß vom 30.12.1999
2b Ss (OWi) 253/99 - (OWi) 91/99 I
Normen:
StVO § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 5, §§ 10, 12 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 175
NStZ-RR 2000, 183
NZV 2000, 263
VRS 98, 387
VerkMitt 2000, 46

Rechts vor links auf öffentlichen Parkplätzen

OLG Düsseldorf, Beschluß vom 30.12.1999 - Aktenzeichen 2b Ss (OWi) 253/99 - (OWi) 91/99 I

DRsp Nr. 2000/2836

Rechts vor links auf öffentlichen Parkplätzen

»Auf öffentlichen Parkplätzen gilt die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO ("rechts vor links") nur, wenn die "Fahrbahnen" zwischen den einzelnen Abstellplatzreihen den Charakter von Straßen haben, und auch dann nur für den darauf "fließenden Verkehr", nicht aber zwischen diesem und den in einen Abstellplatz einfahrenden oder aus einem solchen ausfahrenden Fahrzeugführern. Für die zuletzt Genannten gelten die Regeln des § 1 Abs. 2 StVO bzw. der §§ 9 Abs. 5, 10 StVO entsprechend.«

Normenkette:

StVO § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1 S. 1, § 9 Abs. 5, §§ 10, 12 ;

Gründe:

I.

Das Amtsgericht hat die Betroffene "wegen einer fahrlässigen Vorfahrtverletzung" zu einer Geldbuße von 120,-- DM verurteilt. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Mit dem durch besonderen Beschluß vom heutigen Tage zugelassenen Rechtsmittel rügt sie die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel erweist sich als begründet.

II.

1.

Das Amtsgericht hat festgestellt: