VGH Bayern - Beschluss vom 25.03.2015
11 ZB 14.2366
Normen:
16. BImSchV § 2 Abs. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3; StVO § 45 Abs. 9 S. 2; VwGO § 113 Abs. 5 S. 2;

Reduzierung der Verkehrsbelastung eines Grundstücks durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen; Schutz eines Grundstückseigentümers vor Verkehrslärm; Voraussetzung für Beschränkungen des fließenden Verkehrs

VGH Bayern, Beschluss vom 25.03.2015 - Aktenzeichen 11 ZB 14.2366

DRsp Nr. 2015/6352

Reduzierung der Verkehrsbelastung eines Grundstücks durch straßenverkehrsrechtliche Anordnungen; Schutz eines Grundstückseigentümers vor Verkehrslärm; Voraussetzung für Beschränkungen des fließenden Verkehrs

1. Die Grenze der zumutbaren Lärmbelastung, bei deren Überschreitung die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 9 S. 2 StVO erfüllt sind und ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über lärmreduzierende Maßnahmen besteht, ist zwar nicht unmittelbar durch auf Rechtsetzung beruhende Grenzwerte festgelegt. Als Orientierungspunkte können jedoch die Immissionsgrenzwerte des § 2 Abs. 1 der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) herangezogen werden. Eine Unterschreitung der Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung ist ein Indiz dafür, dass die Lärmbelastung auch die Zumutbarkeitsschwelle in straßenverkehrsrechtlicher Hinsicht nicht erreicht und die Behörde nicht zur Ermessensausübung verpflichtet ist. Umgekehrt kommt jedoch bei Immissionswerten oberhalb dieser Grenzwerte eine Überschreitung der straßenverkehrsrechtlichen Zumutbarkeitsschwelle in Betracht mit der Folge, dass die Straßenverkehrsbehörde unter Gebrauch ihres Ermessens über Beschränkungen des fließenden Verkehrs zu entscheiden hat.