OLG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.1999
22 U 21/99
Normen:
BGB §§ 459 463 ;
Fundstellen:
DAR 2000, 261
NJW-RR 2000, 503
NZV 2000, 83
OLGReport-Düsseldorf 2000, 72
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 05.01.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 77/98

Reichweite der Zusicherung aus zweiter Hand

OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1999 - Aktenzeichen 22 U 21/99

DRsp Nr. 1999/10507

Reichweite der Zusicherung "aus zweiter Hand"

»1. Angesichts der unklaren Bedeutung des Begriffs "aus zweiter Hand" kann nicht davon ausgegangen werden, ein Gebrauchtwagenhändler wolle mit dieser Erklärung zusichern, das Fahrzeug habe nicht mehr als zwei Halter gehabt.2. Bei einem mehr als 4 Jahre alten Pkw mit einer Fahrleistung von rund 145.000 km kann in der Erklärung, das Fahrzeug befinde sich in einem "technisch einwandfreien Zustand", allenfalls die Zusicherung gesehen werden, es sei bei der Übergabe technisch in Ordnung, betriebsbereit und verkehrssicher.3. Ein Gebrauchtwagenhändler ist verpflichtet, dem Kaufinteressenten zu offenbaren, daß die Fahrzeugidentitätsnummer (FIN) des Pkw bei einem Diebstahl verfälscht und die ursprüngliche FIN später an anderer Stelle neu eingestanzt sowie ein Ersatzfahrzeugbrief ausgestellt worden ist.«

Normenkette:

BGB §§ 459 463 ;

Tatbestand: