LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.05.2009
12 Sa 399/05
Normen:
BGB § 253 Abs. 2; BGB § 254 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 840 Abs. 1; BGB § 842; HGB § 412 Abs. 1 S. 2; HGB § 413 Abs. 1; SGB VII § 2 Abs. 2; SGB VII § 104 Abs. 1; SGB VII § 105 Abs. 1; SGB VII § 106 Abs. 3;
Fundstellen:
BB 2010, 52
Vorinstanzen:
ArbG Marburg, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 77/04

Schadensersatz bei Fußgängerunfall eines LKW-Fahrers in Lagerhalle eines Fremdunternehmens; Organisationsverschulden durch unterlassene Ausweisung eines Fußgängerweges; Zuordnung der Tätigkeit zu Stammbetrieb oder Unfallbetrieb; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 20 v. H.

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen 12 Sa 399/05

DRsp Nr. 2009/27415

Schadensersatz bei Fußgängerunfall eines LKW-Fahrers in Lagerhalle eines Fremdunternehmens; Organisationsverschulden durch unterlassene Ausweisung eines Fußgängerweges; Zuordnung der Tätigkeit zu Stammbetrieb oder Unfallbetrieb; Schmerzensgeld für die Verursachung eines Verkehrsunfalls bei einem Mitverschulden des Geschädigten in Höhe von 20 v. H.

1. Müssen alle Fußgänger, die zu den Büros einer Spedition gelangen wollen, eine Halle durchqueren, in der durchgehend Gabelstapler auf der Fahrt zwischen Lastwagen und Hochregallager unterwegs sind und dabei den einzigen Fußgängerweg durch die Halle kreuzen, geht dadurch insbesondere von rückwärts fahrenden Gabelstaplern ein hohes Unfallrisiko aus, das dadurch weiter erhöht ist, wenn die Gabelstapler für das Rückwärtsfahren weder mit Spiegeln noch mit akustischen Signalen ausgestattet sind; einem derartigen Risiko ist durch Schaffung eines optisch deutlich wahrnehmbaren separaten Laufweges für Fußgänger zu begegnen. 2. Erfüllt der Verletzte sowohl Zwecke des Stammbetriebes als auch des Unfallbetriebes, kommt es für die Zuordnung seiner Tätigkeit darauf an, welche Aufgaben ihr das Gepräge geben.