Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen "fahrlässiger Unterschreitung des erforderlichen Abstandes um weniger als 2/10 des halben Tachowertes" eine Geldbuße von 200,-- DM festgesetzt und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im Straßenverkehr zu führen. Der gegen dieses Urteil gerichtete Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als - gemäß § 79 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 OWiG ohne vorherige Zulassung statthafte - Rechtsbeschwerde auszulegen, die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts (vorläufigen) Erfolg hat.
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