OLG Düsseldorf - Urteil vom 22.10.1999
22 U 87/99
Normen:
BGB § 823 § 847 ;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, vom 13.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 245/98

Sicherung einer Straßenbaustelle bei Dunkelheit; Höhe des Schmerzensgeldes für Tibiakopftrümmerfraktur; Hinauszögerung der Schadensregulierung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.1999 - Aktenzeichen 22 U 87/99

DRsp Nr. 2000/30

Sicherung einer Straßenbaustelle bei Dunkelheit; Höhe des Schmerzensgeldes für Tibiakopftrümmerfraktur; Hinauszögerung der Schadensregulierung

»1. Eine Straßenbaustelle muß bei Dunkelheit durch Beleuchtung oder andere Maßnahmen so abgesichert werden, daß Fußgänger sie gefahrlos passieren können.2. 10.000 DM Schmerzensgeld für eine 76 Jahre alte Frau, die durch einen fahrlässig verursachten Unfall eine Tibiakopftrümmerfraktur mit Zerstörung des rechten Kniegelenks sowie deswegen erforderlicher Kniegelenksendoprothese erlitten hat und nach fast 5-wöchigem stationären Krankenhausaufenthalt zunächst drei Monate lang nur mit zwei Krücken und seither nur mit einer Krücke gehen kann.3. Von einer das Schmerzensgeld erhöhenden unangemessenen Hinauszögerung der Schadensregulierung kann keine Rede sein, wenn im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung der Unfall erst ein Jahr und sieben Monate zurückliegt und der Schädiger mit seiner Verteidigung bis in die Berufungsinstanz nur die von der Rechtsordnung vorgesehenen Möglichkeiten in Anspruch nimmt.«

Normenkette:

BGB § 823 § 847 ;

Tatbestand: