VG Stuttgart - Urteil vom 01.07.2009
8 K 1815/08
Normen:
EG Art. 28; EG Art. 30; StVZO § 19; StVZO § 21 a;

Sonstiges Verkehrsrecht; Europarecht - Betriebserlaubnis; Kraftrad; Carbonrad; Britisch Standart-Institution

VG Stuttgart, Urteil vom 01.07.2009 - Aktenzeichen 8 K 1815/08

DRsp Nr. 2009/26019

Sonstiges Verkehrsrecht; Europarecht - Betriebserlaubnis; Kraftrad; Carbonrad; Britisch Standart-Institution

Die Betriebserlaubnis für ein im Übrigen vorschriftsmäßiges und mit einer EG-Betriebserlaubnis versehenes Kraftrad darf nicht allein deshalb versagt werden, weil das Kraftrad mit in Großbritannien hergestellten und dort ohne Beschränkung für diesen Motorradtyp zugelassenen Carbon-Rädern ausgestattet worden ist.

VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Verwaltungsrechtssache

wegen Betriebserlaubnis für Kraftrad

hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart nach mündlichen Verhandlung am 26. November 2008 durch den Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts XXX, den Richter am Verwaltungsgericht XXX und die Richterin am Verwaltungsgericht XXX sowie durch die ehrenamtlichen Richter XXX und XXX ohne (weitere) mündliche Verhandlung

am 01. Juli 2009

für R e c h t erkannt:

Der Ablehnungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01. April 2008 wird aufgehoben.