OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 15.07.1999
1 M 140/98
Normen:
KAG MV § 6 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2000, 50

Straßenreinigungsgebühren - Satzungsmängel, Heilung, Straßenreinigungsgebühren, Grundgebühr, Sockelbetrag

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 15.07.1999 - Aktenzeichen 1 M 140/98

DRsp Nr. 1999/11335

Straßenreinigungsgebühren - Satzungsmängel, Heilung, Straßenreinigungsgebühren, Grundgebühr, Sockelbetrag

»1. Der Umfang des notwendigen Nachbesserns einer an rechtlichen Mängeln leitenden Straßenreinigungsgebührensatzung und die daran zu stellenden formellen und materiellen Anforderungen hängen davon ab, an welchen rechtlichen Mängeln die Ausgangssatzung leidet. Handelt es sich um Mängel, die von vornherein die ganze Satzung erfassen, bedarf es einer erneuten Beschlußfassung über eine vollständige Satzung und entsprechend einer vollständig neuen Veröffentlichung. 2. Zur Ersetzung einzelner rechtlich zweifelhafter Bestimmungen in einer im übrigen von Rechtsmängeln freien Gebührensatzung genügt die ordnungsgemäße Beschlußfassung über die neugefaßte Norm und deren Bekanntmachung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn wegen einzelnen mangelhaften Regelungen die gesamte Satzung in einem Normenkontrollverfahren mit der Wirkung der Allgemeinverbindlichkeit für nichtig erklärt worden ist. 3. Mit dem Ansatz eines "Sockelbetrages" von 2,-- DM pro laufendem Frontmeter unabhängig von Reinigungsklasse und Reinigungsturnus in der Kalkulation einer Straßenreinigungsgebühr findet der Gedanke der Grundgebühr (§ 6 Abs. 3 Satz 3 KAG M-V) eine straßenreinigungsgebührenrechtliche Ausprägung.«