VGH Baden-Württemberg - Beschluss vom 11.08.2009
10 S 839/09
Normen:
StVG § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; StVG § 4; FeV § 34 Abs. 1; FeV Anl. 12; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
DVBl 2009, 1399
DÖV 2009, 919
VRS 117, 317
Vorinstanzen:
VG Karlsruhe, vom 13.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 3812/08

Straßenverkehr: Aufbauseminar; Geschwindigkeitsüberschreitung; Fahrerlaubnis auf Probe; Punktsystem; Gleichheitsgrundsatz

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.08.2009 - Aktenzeichen 10 S 839/09

DRsp Nr. 2009/20487

Straßenverkehr: Aufbauseminar; Geschwindigkeitsüberschreitung; Fahrerlaubnis auf Probe; Punktsystem; Gleichheitsgrundsatz

Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass jeder Verstoß gegen Vorschriften der Straßenverkehrsordnung über die Geschwindigkeit, der in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, unabhängig davon, mit wie viel Punkten er im Punktsystem nach § 4 StVG bewertet wird, als schwerwiegende Zuwiderhandlung im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG eingestuft wird.

Tenor:

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 13. März 2009 - 6 K 3812/08 - wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

StVG § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1; StVG § 4; FeV § 34 Abs. 1; FeV Anl. 12; GG Art. 3 Abs. 1;

Gründe:

Der auf das Bestehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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