OVG Berlin - Beschluss vom 15.01.2004
1 S 16.03
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 8 ;
Fundstellen:
SVR 2004, 396
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 21.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 27 A 385.02

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums, Cannabis-Konsum

OVG Berlin, Beschluss vom 15.01.2004 - Aktenzeichen 1 S 16.03

DRsp Nr. 2007/7992

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums, Cannabis-Konsum

1. Der einmalige oder gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr begründet für sich allein noch keinen Gefahrenverdacht, der eine Überprüfung der Fahreignung rechtfertigt. 2. § 11 Abs. 8 FeV rechtfertigt das Verlangen eines sog. Drogenscreenings nur dann, wenn konkrete Verdachtsmomente einen Dauerkonsum von Rauschmitteln (hier: Cannabis) annehmen lassen. Hinweise auf einen gelegentlichen Konsum von Cannabis genügen ohne das Hinzutreten weiterer straßenverkehrsrechtlich beachtlicher Umstände nicht.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 8 ;

Gründe:

Durch Beschluss vom 21. Januar 2003 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29. Oktober 2002 wiederhergestellt, mit dem dieser dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis entzog, weil sich der Antragsteller einem behördlich angeordneten Drogenscreening nicht unterzogen hatte. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat keinen Erfolg.