VG Freiburg - Urteil vom 11.02.2009
1 K 1711/08
Normen:
RiLi 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; RiLi 91/439/EWG Art. 8 Abs. 1; RiLi 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; RiLi 91/439/EWG Art. 8 Abs. 6; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Straßenverkehrsrecht; EU-Recht - Führerschein; Fahrerlaubnis; Entziehung; Umtausch; Erwerb; Anerkennung

VG Freiburg, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen 1 K 1711/08

DRsp Nr. 2009/6085

Straßenverkehrsrecht; EU-Recht - Führerschein; Fahrerlaubnis; Entziehung; Umtausch; Erwerb; Anerkennung

Ein nach Art. 8 Abs. 1 RiLi 91/439/EWG umgetauschter Führerschein steht einer Entziehung der Fahrerlaubnis nur in dem Umfang entgegen wie der ursprünglich ausgestellte Führerschein.

VERWALTUNGSGERICHT FREIBURG

In der Verwaltungsrechtssache

am 11. Februar 2009

für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

RiLi 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2; RiLi 91/439/EWG Art. 8 Abs. 1; RiLi 91/439/EWG Art. 8 Abs. 2; RiLi 91/439/EWG Art. 8 Abs. 6; StVG § 3 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 1; FeV § 46 Abs. 3;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner ungarischen Fahrerlaubnis mit der Wirkung, dass er im Inland keine Kraftfahrzeuge mehr führen darf.

Dem im Jahr 1945 geborenen Kläger wurde im Jahr 1987 nach einer Trunkenheitsfahrt mit 2,69 Promille die Fahrerlaubnis entzogen. Nach mehreren negativ verlaufenen medizinisch-psychologischen Untersuchungen lehnte das Landratsamt XXXXXXXX seinen Antrag auf Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis im Jahr 1989 ab.