BayObLG - Beschluss vom 26.02.2004
1 ObOWi 45/04
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 24a Abs. 2 § 25 ;
Vorinstanzen:
AG Nördlingen, Zwgst. Donauwörth, - Urteil vom 03.11.2003,

Straßenverkehrsstrafrecht: Führen eines Fahrzeugs und Drogeneinfluss

BayObLG, Beschluss vom 26.02.2004 - Aktenzeichen 1 ObOWi 45/04

DRsp Nr. 2007/7850

Straßenverkehrsstrafrecht: Führen eines Fahrzeugs und Drogeneinfluss

Wann und in welcher Menge ein Betroffener berauschende Mittel im Sinne des § 24a Abs. 2 StVG zu sich genommen hat, weiß nur der Betroffene selbst; er trägt deshalb auch im vollen Umfang das Risiko, dass bei der (späteren) Führung eines Kraftfahrzeuges berauschende Mittel noch im Blut nachgewiesen werden können.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 24a Abs. 2 § 25 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des sorgfältig begründeten Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).

Die angegriffene Entscheidung steht mit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Einklang und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BayObLGSt 2003, 1/3 f.).