Die Nachprüfung des sorgfältig begründeten Urteils aufgrund der zulässigen Rechtsbeschwerde (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG) hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Die angegriffene Entscheidung steht mit der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts in Einklang und begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BayObLGSt 2003, 1/3 f.).
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