OLG Bamberg - Beschluss vom 29.04.2016
2 Ss OWi 5/16
Normen:
StVG § 65 III Nr. 2; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2; BKatV § 1 I, 4 II 2; BKatV § 3 I, 4 II 2;

Tilgung von Entscheidungen im Verkehrszentralregister in Übergangsfällen

OLG Bamberg, Beschluss vom 29.04.2016 - Aktenzeichen 2 Ss OWi 5/16

DRsp Nr. 2016/12261

Tilgung von Entscheidungen im Verkehrszentralregister in Übergangsfällen

StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2 BKatV §§ 1, 3 I, 4 II 2 Aus der am Willen des Gesetzgebers orientierten Auslegung der Übergangsregelung des § 65 III Nr. 2 S. 2 StVG n.F. folgt, dass eine Hemmung des Tilgungsablaufs für noch vor dem 01.05.2014 im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 28 III StVG a.F. gespeicherte Entscheidungen nicht durch Entscheidungen ausgelöst wird, die erst ab dem 01.05.2015 im Fahreignungsregister (FAER) gespeichert werden.

Normenkette:

StVG § 65 III Nr. 2; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2; BKatV § 1 I, 4 II 2; BKatV § 3 I, 4 II 2;

Zum Sachverhalt

Das AG hat den Betr. am 22.06.2015 wegen einer am 19.05.2014 fahrlässig außerorts begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung um 35 km/h zu einer Geldbuße von 240 € verurteilt und gegen ihn wegen des aufgrund seiner Vorahndungen angenommenen beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls i.S.v. § 4 II 2 BKatV ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. erwies sich auf die Sachrüge im Rechtsfolgenausspruch als überwiegend erfolgreich und führte zum Wegfall des Fahrverbots.

Aus den Gründen