BayObLG - Beschluß vom 17.02.1999
3 ObOWi 751/98
Normen:
StVG § 26 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274; ZuVOWiG § 2 Abs. 4, 5, Anlagen 2 und 3; KommZG Art. 1 Abs. 4 Satz 2, Art. 7 f.;

Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

BayObLG, Beschluß vom 17.02.1999 - Aktenzeichen 3 ObOWi 751/98

DRsp Nr. 1999/6330

Übertragung der Verfolgung und Ahndung von Geschwindigkeitsüberschreitungen

»In Bayern dürfen die nach § 2 Abs. 4 und 5 i.V.m. Anlagen 2 und 3 der Verordnung über Zuständigkeiten in Ordnungswidrigkeiten zuständigen Gemeinden die Verfolgung und Ahndung von Verstößen gegen die Vorschrift über die zulässige Geschwindigkeit von Fahrzeugen im Wege der Zweckvereinbarung auf eine von ihnen übertragen. Es ist grundsätzlich zulässig, die Messung der Geschwindigkeit von einem in die nach der Zweckvereinbarung zuständige Gemeinde physisch-räumlich und organisatorisch integrierten Leiharbeitnehmer durchführen zu lassen.«

Normenkette:

StVG § 26 Abs. 1 ; StVO § 41 Abs. 2 Nr. 7 Zeichen 274; ZuVOWiG § 2 Abs. 4, 5, Anlagen 2 und 3; KommZG Art. 1 Abs. 4 Satz 2, Art. 7 f.;

Sachverhalt: