OLG Thüringen - Beschluss vom 09.06.2009
1 Ss 101/09
Normen:
GG 103 Abs. 1; StPO § 230 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 5; OWiG § 73; OWiG § 74;
Vorinstanzen:
AG Jena, vom 01.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 598 Js 8648/08

Umfang der Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen

OLG Thüringen, Beschluss vom 09.06.2009 - Aktenzeichen 1 Ss 101/09

DRsp Nr. 2011/1625

Umfang der Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen

Eine Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung wirkt stets nur für die jeweilige Hauptverhandlung, also nicht bei Aussetzung und Verlegung, wohl aber für Fortsetzugstermine einer bereits begonnenen Hauptverhandlung

Das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 11.02.2009 wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen.

Normenkette:

GG 103 Abs. 1; StPO § 230 Abs. 1; StPO § 338 Nr. 5; OWiG § 73; OWiG § 74;

Gründe:

I. Die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - setzte gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 03.12.2007 wegen einer am 07.08.2007 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,- € fest und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat Dauer. Der Ausspruch des Fahrverbotes erfolgte unter Berücksichtigung der Wirksamkeitsregel nach § 25 Abs. 2a StVG.