Das Urteil des Amtsgerichts Jena vom 11.02.2009 wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Jena zurückverwiesen.
I. Die Thüringer Polizei - Zentrale Bußgeldstelle - setzte gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 03.12.2007 wegen einer am 07.08.2007 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 46 km/h eine Geldbuße in Höhe von 100,- € fest und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat Dauer. Der Ausspruch des Fahrverbotes erfolgte unter Berücksichtigung der Wirksamkeitsregel nach § 25 Abs. 2a StVG.
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