Das Amtsgericht verurteilte die "Betroffene" - gemeint die Firma E. als Nebenbeteiligte - wegen eines "vorsätzlichen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz " (A.V.: § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 61 Abs. 1 Nr. 3g PBefG i.V.m. § 17 OWiG) zu einer Geldbuße von 500 Euro und stellte hierzu folgenden Sachverhalt fest:
"Die Firma E. betreibt Mietwagenverkehr und hat ihre Hauptniederlassung in F. Dafür besitzt sie vom Ordnungsamt der Stadt F. derzeit 38 Mietwagengenehmigungen. Diese Mietwagengenehmigungen wurden ausschließlich für den Betriebssitz F. erteilt.
Seit 01.07.2002 hat die Firma E. eine unselbständige Zweigstelle in U. angemeldet. Von dieser Adresse wird nach eigenen Angaben seitdem Mietwagenverkehr mit mindestens vier Fahrzeugen betrieben.
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