BayObLG - Beschluss vom 23.01.2004
3 ObOWi 3/04
Normen:
PBefG § 49 Abs. 4 § 46 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 § 17 Abs. 1, 4 § 9 Abs. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 1 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 2
GewArch 2004, 254
NStZ-RR 2004, 148
VRS 106, 309
wistra 2004, 197

Umfang der Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen

BayObLG, Beschluss vom 23.01.2004 - Aktenzeichen 3 ObOWi 3/04

DRsp Nr. 2004/2023

Umfang der Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen

»1. Die für den Betriebssitz erteilte Genehmigung des Verkehrs mit Mietwagen berechtigt den Unternehmer nicht dazu, unselbständige Niederlassungen an anderen Orten einzurichten.2. Die Rückkehrpflicht im Mietwagenverkehr bezieht sich stets auf den in der Genehmigung genannten Betriebssitz.«

Normenkette:

PBefG § 49 Abs. 4 § 46 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 § 17 Abs. 1, 4 § 9 Abs. 1 Nr. 4 § 2 Abs. 1 Nr. 4 § 1 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht verurteilte die "Betroffene" - gemeint die Firma E. als Nebenbeteiligte - wegen eines "vorsätzlichen Verstoßes gegen das Personenbeförderungsgesetz " (A.V.: § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 46 Abs. 2 Nr. 3, § 49 Abs. 4 Satz 2 und 3, § 61 Abs. 1 Nr. 3g PBefG i.V.m. § 17 OWiG) zu einer Geldbuße von 500 Euro und stellte hierzu folgenden Sachverhalt fest:

"Die Firma E. betreibt Mietwagenverkehr und hat ihre Hauptniederlassung in F. Dafür besitzt sie vom Ordnungsamt der Stadt F. derzeit 38 Mietwagengenehmigungen. Diese Mietwagengenehmigungen wurden ausschließlich für den Betriebssitz F. erteilt.

Seit 01.07.2002 hat die Firma E. eine unselbständige Zweigstelle in U. angemeldet. Von dieser Adresse wird nach eigenen Angaben seitdem Mietwagenverkehr mit mindestens vier Fahrzeugen betrieben.