BayObLG - Beschluss vom 02.11.2004
2 ObOWi 471/04
Normen:
StVG § 24a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 2004, 145
DAR 2005, 40
NJW 2005, 232
NStZ 2005, 176
NZV 2005, 53
VRS 108, 42
VersR 2006, 425
ZfS 2005, 44

Unverwertbarkeit der Atemalkoholmessung bei Nichteinhaltung der Wartezeit zwischen Trinkende und Messung

BayObLG, Beschluss vom 02.11.2004 - Aktenzeichen 2 ObOWi 471/04

DRsp Nr. 2004/18100

Unverwertbarkeit der Atemalkoholmessung bei Nichteinhaltung der Wartezeit zwischen Trinkende und Messung

»Die Nichteinhaltung der "Wartezeit" von (mindestens) 20 Minuten zwischen (gesichertem) Trinkende und der Durchführung der Atemalkoholmessung hat grundsätzlich die Nichtverwertbarkeit des Ergebnisses zur Folge.«

Normenkette:

StVG § 24a Abs. 1 ;

Sachverhalt:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 17.3.2004 wegen "fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr zu einem Bußgeld von 500 EUR verurteilt" und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt. Gegen dieses Urteil wandte sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. Er rügte "die Verletzung formellen und auch materiellen" Rechts. Bei der Messung sei, entgegen den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil, die Kontrollzeit von 10 Minuten in Wahrheit nicht eingehalten worden. Zutreffend habe das Amtsgericht aber festgestellt, dass die Wartezeit von 20 Minuten zwischen Trinkende und Messung nicht beachtet worden ist. Die hierzu vom Amtsgericht vertretene Auffassung, dass die Nichteinhaltung der Wartezeit im konkreten Falle angesichts des eingeholten Sachverständigengutachtens ohne Auswirkungen bleibe, sei unzutreffend. Die Rechtsbeschwerde erwies sich als zulässig und hatte in der Sache Erfolg.

Gründe: