OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.01.2016
1 OWi 1 Ss Bs 9/15
Normen:
StVG § 26 Abs. 3; OWIG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; OWiG § 51 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6270 Js 11969/14

Unwirksamkeit der Zustellung an eine Rechtsanwaltskanzlei ohne Adressierung an den namentlich mandatierten einzelnen Rechtsanwalt

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen 1 OWi 1 Ss Bs 9/15

DRsp Nr. 2016/8807

Unwirksamkeit der Zustellung an eine Rechtsanwaltskanzlei ohne Adressierung an den namentlich mandatierten einzelnen Rechtsanwalt

Ist anhand der schriftlichen Vollmacht zu erkennen, dass ein einzelner namentlich benannter Rechtsanwalt bevollmächtigt wurde, so ist der Bußgeldbescheid an diesen zu richten. Eine Adressierung an die mehrere Anwälte umfassende Rechtsanwaltskanzlei ohne die namentliche Benennung des Bevollmächtigten führt zur Unwirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 4. Februar 2015 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, als unbegründet verworfen

Normenkette:

StVG § 26 Abs. 3; OWIG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; OWiG § 51 Abs. 3 S. 1;

Gründe

Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 27. Mai 2014 wegen eines am 27. März 2014 begangenen Rotlichtverstoßes mit einer Geldbuße von 240 € belegt. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil das Bußgeldverfahren eingestellt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei.

Der zulässigen Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg in der Sache versagt.