Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 4. Februar 2015 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, als unbegründet verworfen
Das Polizeipräsidium Rheinpfalz hat den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 27. Mai 2014 wegen eines am 27. März 2014 begangenen Rotlichtverstoßes mit einer Geldbuße von 240 € belegt. Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht mit dem angefochtenen Urteil das Bußgeldverfahren eingestellt. Das Amtsgericht ist davon ausgegangen, dass Verfolgungsverjährung eingetreten sei.
Der zulässigen Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft bleibt der Erfolg in der Sache versagt.
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