OLG Zweibrücken - Beschluss vom 06.01.2016
1 Ss OWi Bs 9/15
Normen:
StVG § 26 Abs. 3; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; OWiG § 51 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 04.02.2015

Unwirksamkeit der Zustellung an eine Rechtsanwaltskanzlei ohne Adressierung an den namentlich mandatierten einzelnen Rechtsanwalt

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 06.01.2016 - Aktenzeichen 1 Ss OWi Bs 9/15

DRsp Nr. 2016/2104

Unwirksamkeit der Zustellung an eine Rechtsanwaltskanzlei ohne Adressierung an den namentlich mandatierten einzelnen Rechtsanwalt

1. Ist nur ein bestimmter Rechtsanwalt aus einer Kanzlei als Verteidiger mandatiert, ist die ausdrücklich an die Kanzlei als solche gerichtete und ohne jeden namentlichen Hinweis auf den bevollmächtigten Verteidiger versehene Zustellung unwirksam. Dies gilt auch dann, wenn der Name des bevollmächtigten Verteidigers in der Bezeichnung der Kanzlei vorkommt2. Für eine Heilung einer fehlerhaften Zustellung durch tatsächlichen Zugang reicht einerseits nicht aus, dass der Verteidiger erfahren hat, dass gegen seinen Mandanten ein Bußgeldbescheid erlassen wurde; denn er muss von dem Inhalt des Bußgeldbescheids Kenntnis nehmen können. Andererseits muss ihm der Bußgeldbescheid nicht vorgelegt worden sein. Ihm muss vielmehr bekannt sein, dass sich der Bußgeldbescheid in seiner Kanzlei befindet und er deshalb Zugriff auf das Dokument hat.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern gegen das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 4. Februar 2015 wird auf Kosten der Landeskasse, die auch die durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen hat, als unbegründet verworfen

Normenkette:

StVG § 26 Abs. 3; OWiG § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 9; OWiG § 51 Abs. 3 S. 1;

Gründe