BayObLG - Beschluß vom 05.03.1997
1 ObOWi 785/96
Normen:
GG Art. 33 Abs. 4 ; OWiG § 47 ; StVG § 26 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 46
DAR 1997, 206
DRsp IV(468)193a-b
MDR 1997, 638
NStZ-RR 1997, 312
NZV 1997, 276
VRS 93, 416
VersR 1998, 71

Unzulässige Geschwindigkeitsmessungen durch Private auch bei Direktionsrecht der Gemeinde und befristeter Arbeitnehmerüberlassung - Beweisverwertung

BayObLG, Beschluß vom 05.03.1997 - Aktenzeichen 1 ObOWi 785/96

DRsp Nr. 1997/4536

Unzulässige Geschwindigkeitsmessungen durch Private auch bei Direktionsrecht der Gemeinde und befristeter Arbeitnehmerüberlassung - Beweisverwertung

»1. Die planmäßige Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen allein durch private Firmen im Rahmen der Verkehrsüberwachung zur Ermittlung und Dokumentation von Ordnungswidrigkeiten ist derzeit mangels einer gesetzlichen Ermächtigung auch dann unzulässig, wenn die zuständige Gemeinde Ort, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messung bestimmt und der Angestellte der Privatfirma während der Durchführung der Messung aufgrund eines befristeten Arbeitnehmerüberlassungsvertrages der Gemeinde von der Privatfirma zur Verfügung gestellt wird. 2. Zur Frage eines Verwertungsverbots der auf diese rechtswidrige Art und Weise erhobenen Beweise.«

Normenkette:

GG Art. 33 Abs. 4 ; OWiG § 47 ; StVG § 26 Abs. 1 ; StVO § 3 Abs. 3 ;

Sachverhalt:

Die Zentrale Bußgeldstelle im Bayerischen Polizeiverwaltungsamt setzte gegen den Betroffenen mit Bußgeldbescheid vom 19.2.1996 eine Geldbuße von 200 DM fest und ordnete ein Fahrverbot von einem Monat an. Dem Betroffenen wurde vorgeworfen, am 19.10.1995 um 14.59 Uhr mit seinem Pkw auf der M.-Straße innerhalb der geschlossenen Ortschaft H. die dort geltende zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h aus Unachtsamkeit um 39 km/h überschritten zu haben.