KG - Beschluss vom 03.03.2016
3 Ws (B) 108/16 - 122 Ss 33/16
Normen:
StVO § 23 Abs. 1a S. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22; StVG § 24; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; OWiG § 17;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tiergarten, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 290 OWi 1001/15

Verbotswidrige Benutzung eines MobiltelefonsAbweichen von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße von 60 Euro zum Nachteil des Betroffenen durch das Amtsgericht und Versäumnis einer entsprechenden Begründung

KG, Beschluss vom 03.03.2016 - Aktenzeichen 3 Ws (B) 108/16 - 122 Ss 33/16

DRsp Nr. 2016/4994

Verbotswidrige Benutzung eines Mobiltelefons Abweichen von der im Bußgeldkatalog vorgesehenen Regelgeldbuße von 60 Euro zum Nachteil des Betroffenen durch das Amtsgericht und Versäumnis einer entsprechenden Begründung

Hält das Amtsgericht an einer obergerichtlich beanstandeten Rechtspraxis fest (hier: keine Begründung für die gegenüber dem Regelsatz erhöhte Geldbuße), so rechtfertigt dies im Grundsatz die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 7. Januar 2016 wird verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StVO § 23 Abs. 1a S. 1; StVO § 49 Abs. 1 Nr. 22; StVG § 24; OWiG § 80 Abs. 2 Nr. 1; OWiG § 17;

Gründe: