OLG Köln - Beschluss vom 14.04.2009
83 Ss-OWi 032/09
Normen:
OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2; StVO § 23 Abs. 1 a;
Vorinstanzen:
AG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 811 OWi 281/08

Verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons während der Autofahrt

OLG Köln, Beschluss vom 14.04.2009 - Aktenzeichen 83 Ss-OWi 032/09

DRsp Nr. 2009/10670

Verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons während der Autofahrt

Ein verbotswidriges Benutzen eines Mobiltelefons liegt auch dann vor, wenn der Fahrzeugführer das Gerät aufnimmt, um dieses zum Telefonieren einzuschalten, das Einschalten aber am entladenen Akku scheitert.

Tenor:

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Normenkette:

OWiG § 80 Abs. 1; OWiG § 80 Abs. 2; StVO § 23 Abs. 1 a;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40,00 Euro verurteilt (§§ 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO).

Nach den Feststellungen nahm der Betroffene während einer Fahrt mit einem Pkw ein Mobiltelefon in die Hand, um es einzuschalten und zu telefonieren, was ihm jedoch nicht gelang, weil sich der Akku des Telefons entleert hatte.

Der Betroffene hat Zulassungsrechtsbeschwerde eingelegt. Der Versuch, ein "nicht benutzbares Mobiltelefon" einzuschalten, stelle kein Benutzen des Geräts dar.

Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen.