I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen.
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässigen verbotswidrigen Benutzens eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40,00 Euro verurteilt (§§ 23 Abs. 1 a, 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO).
Nach den Feststellungen nahm der Betroffene während einer Fahrt mit einem Pkw ein Mobiltelefon in die Hand, um es einzuschalten und zu telefonieren, was ihm jedoch nicht gelang, weil sich der Akku des Telefons entleert hatte.
Der Betroffene hat Zulassungsrechtsbeschwerde eingelegt. Der Versuch, ein "nicht benutzbares Mobiltelefon" einzuschalten, stelle kein Benutzen des Geräts dar.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist als unbegründet zu verwerfen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|