OLG Zweibrücken - Beschluss vom 18.11.2009
1 SsRs 13/09
Normen:
OWiG § 29a Abs. 2; OWiG § 29a Abs. 4; StVZO § 31 Abs. 2; StVZO § 34 Abs. 3 S. 3; StVZO § 34 Abs. 6 Nr. 5; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 4; StVZO § 69a Abs. 5 Nr. 3;
Fundstellen:
GewArch 2010, 77
VRS 118, 21
Vorinstanzen:
AG Ludwigshafen am Rhein, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5189 Js 10896/08

Verfahrenshindernis für selbständiges Verfallsverfahren bei möglicher Verantwortlichkeit des Fahrers wie auch des Halters für einen Verkehrsverstoß

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.11.2009 - Aktenzeichen 1 SsRs 13/09

DRsp Nr. 2009/26414

Verfahrenshindernis für selbständiges Verfallsverfahren bei möglicher Verantwortlichkeit des Fahrers wie auch des Halters für einen Verkehrsverstoß

Kommt für einen Verkehrsverstoß (hier: Überladung) die Verantwortlichkeit von sowohl Fahrer wie auch Halter in Betracht, so besteht ein Verfahrenshindernis für das selbständige Verfallsverfahren nicht bereits dann, wenn allein das Bußgeldverfahren gegen den Fahrer mit einer Sachentscheidung rechtskräftig abgeschlossen worden ist (im Anschluss an OLG Koblenz zfs 2007, 108).

Tenor:

1. Auf die Rechtsbeschwerde der Verfallsbeteiligten wird das Urteil des Amtsgerichts - Bußgeldrichter - Ludwigshafen am Rhein vom 27. Februar 2009 geändert und wie folgt neu gefasst:

Gegen die Verfallsbeteiligte wird der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 104 € angeordnet.

Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

2. Die Verfallsbeteiligte hat auch die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gerichtsgebühr um 1/3 ermäßigt. Die entstandenen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Verfallsbeteiligten werden zu 1/3 der Staatskasse auferlegt.

Normenkette:

OWiG § 29a Abs. 2; OWiG § 29a Abs. 4; StVZO § 31 Abs. 2; StVZO § 34 Abs. 3 S. 3; StVZO § 34 Abs. 6 Nr. 5; StVZO § 69a Abs. 3 Nr. 4; StVZO § 69a Abs. 5 Nr. 3;

Gründe: