BayObLG - Beschluß vom 16.01.1997
1 ObOWi 801/96
Normen:
OWiG §§ 19, 20 ; StPO § 264 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2a ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1997, 17
DAR 1997, 250
DRsp IV(456)162d
DRsp IV(468)200a-b
MDR 1997, 483
NStZ-RR 1997, 249
NZV 1997, 282
VRS 93, 141
VersR 1997, 1504

Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen - Materiell-rechtliche Tatmehrheit

BayObLG, Beschluß vom 16.01.1997 - Aktenzeichen 1 ObOWi 801/96

DRsp Nr. 1997/4533

Verfahrensrechtlicher Tatbegriff bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen - Materiell-rechtliche Tatmehrheit

»1. Bei mehreren Geschwindigkeitsüberschreitungen im Verlauf einer Fahrt ist eine Tat im verfahrensrechtlichen Sinn solange gegeben, bis das Fahrzeug nicht nur verkehrsbedingt zum Stillstand gekommen ist. 2. Die materiell-rechtliche Beurteilung mehrerer Geschwindigkeitsüberschreitungen, die im Verlauf einer Fahrt im verfahrensrechtlichen Sinn begangen wurden, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; in der Regel handelt es sich um selbständige Taten, die zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen (Ergänzung zu BayObLGSt 1995, 91; 1995, 150).«

Normenkette:

OWiG §§ 19, 20 ; StPO § 264 ; StVO § 3 Abs. 3 Nr. 2a ;

Sachverhalt:

Der Betroffene überschritt mit einem Lkw am 2.2.1996 auf Bundesautobahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zwischen 01.45 Uhr und 05.05 Uhr in sieben Fällen (Fälle 1 - 7 der Urteilsgründe) und sodann nach einer Fahrtunterbrechung ein weiteres Mal um 07.20 Uhr (Fall 8) um jeweils 14 km/h, wobei er fahrlässig handelte.