Der Betroffene überschritt mit einem Lkw am 2.2.1996 auf Bundesautobahnen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zwischen 01.45 Uhr und 05.05 Uhr in sieben Fällen (Fälle 1 - 7 der Urteilsgründe) und sodann nach einer Fahrtunterbrechung ein weiteres Mal um 07.20 Uhr (Fall 8) um jeweils 14 km/h, wobei er fahrlässig handelte.
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