Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 5. November 2008,
mit dem das Landgericht die Durchsuchung des Angeklagten und der ihm gehörenden Sachen, seiner Wohnung und Kanzlei einschließlich der jeweils zugehörigen Keller und Bodenräume, sowie seiner Kraftfahrzeuge zur Sicherstellung des Führerscheins des Angeklagten angeordnet hat, wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|