OLG Oldenburg - Beschluss vom 26.01.2009
1 Ws 56/09
Normen:
StPO § 102; StPO § 111a Abs. 3; StPO § 111b Abs. 4; StGB § 69 Abs. 1; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Osnabrück, vom 05.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ns 156/08

Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung von Wohnung und Anwaltskanzleiträumen zum Beschlagnahme eines Führerscheins nach § 111a StPO

OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.01.2009 - Aktenzeichen 1 Ws 56/09

DRsp Nr. 2009/5234

Verhältnismäßigkeit der Durchsuchung von Wohnung und Anwaltskanzleiträumen zum Beschlagnahme eines Führerscheins nach § 111a StPO

Die Durchsuchung der Wohnung und der Kanzleiräume eines angeklagten Rechtsanwalts zur Auffindung seines nach § 111a Abs. 3 Satz 1 StPO beschlagnahmten Führerscheins ist jedenfalls dann zulässig und insbesondere nicht unverhältnismäßig, wenn deutliche Verdachtsmomente dafür sprechen, der Angeklagte wolle die Einziehung des Führerscheins bewusst vereiteln.

Tenor:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 5. November 2008,

mit dem das Landgericht die Durchsuchung des Angeklagten und der ihm gehörenden Sachen, seiner Wohnung und Kanzlei einschließlich der jeweils zugehörigen Keller und Bodenräume, sowie seiner Kraftfahrzeuge zur Sicherstellung des Führerscheins des Angeklagten angeordnet hat, wird auf Kosten des Angeklagten als unbegründet verworfen.

Normenkette:

StPO § 102; StPO § 111a Abs. 3; StPO § 111b Abs. 4; StGB § 69 Abs. 1; StGB § 69 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe: