I. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Erlangen vom 15. Juli 2009 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
I. Das Amtsgericht hat die Betroffene am 15.07.2009 wegen einer am 09.02.2009 fahrlässig begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um (mindestens) 30 km/h zu einer Geldbuße von 160 Euro verurteilt und gegen sie - entsprechend dem Bußgeldbescheid vom 12.05.2009 - ein mit der Anordnung nach § 25 Abs. 2 a Satz 1 StVG verbundenes Fahrverbot von einem Monat verhängt.
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