OLG Düsseldorf - Urteil vom 03.08.1999
4 U 175/98
Normen:
VVG § 12 ; PflVG 1965 3 Nr. 3 S. 3;
Fundstellen:
NJW-RR 2000, 910
OLGReport-Düsseldorf 2000, 261
SP 1999, 383
VersR 1999, 756
VersR 2000, 756
ZfS 2000, 299
r+s 2000, 93
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 110/98

Verhalten des Versicherers bei fehlender Mitwirkung des Versicherungsnehmers

OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.08.1999 - Aktenzeichen 4 U 175/98

DRsp Nr. 2000/8763

Verhalten des Versicherers bei fehlender Mitwirkung des Versicherungsnehmers

»Wenn der Versicherungsnehmer nach Anzeige eines Schadensfalls trotz Aufforderung notwendige Ergänzungen nicht beibringt, ist der Versicherer nicht gezwungen, durch eine endgültige Ablehnung mit Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG eine Klage des Versicherungsnehmers zu provozieren. Es ist dem Versicherer auch gestattet, den Versicherungsnehmer in der Weise zu bescheiden, daß er sich aufgrund des bisherigen Sachvortrags (noch) nicht zu einer Schadensregulierung entschließen könne, und dadurch die Hemmung der Verjährung nach § 12 Abs. 2 VVG zu beseitigen.«

Normenkette:

VVG § 12 ; PflVG 1965 3 Nr. 3 S. 3;

Tatbestand:

Der PKW des Klägers,, amtliches Kennzeichen für den bei der Beklagten Vollkaskoversicherungsschutz (Selbstbeteiligung: 1.000 DM) bestand, wurde bei einem von dem Bruder des Klägers, M K am 5. Juni 1993 verursachten Verkehrsunfall schwer beschädigt. Die Reparaturkosten wurden mit 21.377,30 DM, der Wiederbeschaffungswert mit 16.300 DM veranschlagt.