BayObLG - Beschluß vom 16.06.1999
2 ObOWi 270/99
Normen:
OWiG 31; StVG § 24 a, § 26 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BayObLGSt 1999, 109
DAR 1999, 412
DRsp IV(468)214a
NStZ-RR 2000, 183
NZV 1999, 476
VRS 97, 367
ZfS 1999, 443

Verjährung der fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 1 OWiG

BayObLG, Beschluß vom 16.06.1999 - Aktenzeichen 2 ObOWi 270/99

DRsp Nr. 1999/10434

Verjährung der fahrlässig begangenen Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 1 OWiG

»Eine fahrlässig begangene Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a Abs. 1 Nr. 1 OWiG verjährt gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 OWiG in sechs Monaten.«

Normenkette:

OWiG 31; StVG § 24 a, § 26 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeuges mit mehr als 0,8 %o Alkohol im Blut zu einer Geldbuße von 1000 DM und verhängte außerdem ein dreimonatiges Fahrverbot.

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen führte zur Einstellung des Verfahrens.

Gründe:

Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 OWiG statthafte und im übrigen zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206 a stop i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, da die dem Betroffenen zum Vorwurf gemachte Ordnungswidrigkeit verjährt ist.